Photovoltaik ohne Umsatzsteuer – sie entfällt seit 2023

Seit dem 01.01.2023 gelten alle Änderungen der neuen EEG-Novelle. Für Betreiber und Käufer kleiner Photovoltaik-Anlagen (PV-Analgen) bringt das auch steuerliche Vorteile mit sich. So hat die Bundesregierung im Jahressteuergesetz 2022 unter anderem beschlossen, dass für Photovoltaik-Anlagen die Umsatzsteuer wegfällt. Mit dem EEG 2023 werden der Kauf und der Betrieb dieser Solaranlagen deutlich lukrativer und attraktiv für Privatpersonen. In diesem Beitrag erläutern wir, was der Wegfall der Umsatzsteuer für Photovoltaik-Betreiber bedeutet.

Photovoltaik & Umsatzsteuer – Voraussetzungen für den Wegfall

Seit Anfang 2023 können Photovoltaik-Anlagen ohne Abgabe der Umsatzsteuer gekauft werden. Der Wegfall der Mehrwertsteuer gilt für

    • den Erwerb,
    • die Einfuhr, 
    • die Lieferung,
    • und die Installation der Anlagen
    • inkl. des Stromspeichers sowie aller für den Betrieb notwendigen Komponenten.

Diese steuerliche Erleichterung gilt nur für Betreiber von Solaranlagen und auch nur, wenn die Anlage neu installiert oder an einer bestehenden Anlage ein Speicher oder andere wesentliche Komponenten nachgerüstet werden. Die Lieferung oder Fertigstellung muss ab dem 01.01.2023 erfolgen.

Eine weitere Voraussetzung dafür, dass man eine Photovoltaik-Anlage ohne Umsatzsteuer kaufen kann, ist die Installation auf oder in der Nähe von

    • Privatwohnungen (EFH und MFH),
    • öffentlichen Gebäuden oder
    • sonstigen Gebäuden (auch Betriebe).

Darüber hinaus darf die Solaranlage eine maximale Bruttoleistung von 30 kWp nicht überschreiten. Diese Vereinfachung des EEG 2023, also der Nullsteuersatz bei der Anschaffung von Photovoltaik-Anlagen, gilt demnach nur für verhältnismäßig kleine Anlagen.

Übrigens: Geben Betreiber den Solarstrom weiter, z. B. an Mieter, sind diese Einkünfte nicht steuerfrei, falls der Betreiber umsatzsteuerpflichtig ist.

Photovoltaik und Umsatzsteuer 2022 – eine Erstattung ist möglich

Der Nullsteuersatz greift nur bei PV-Anlagen, die nach dem 01.01.2023 installiert wurden. Trotzdem haben Betreiber die Chance, sich für eine im Jahr 2022 angeschaffte Photovoltaik-Anlage die Umsatzsteuer erstatten zu lassen. Hierfür dürfen Sie jedoch nicht die Kleinunternehmerregelung gewählt, sondern müssen sich für die Regelbesteuerung entschieden haben. In diesem Fall können sie sich die Mehrwertsteuer zurückholen. Für die beim Kauf der Photovoltaik-Anlage geleistete Umsatzsteuer erfolgt eine Erstattung als Vorsteuer.

Photovoltaik ohne Umsatzsteuer – Wegfall seit 2023 vereinfacht Bürokratie

Die Anpassungen des EEG 2023 sollen die Energiewende hin zu erneuerbaren Energien vorantreiben. Für private Betreiber von Photovoltaik-Anlagen bedeutet das nicht nur steuerliche, sondern damit einhergehend auch bürokratische Vereinfachungen. Dadurch, dass für kleine Photovoltaik-Anlagen die Umsatzsteuer seit 2023 wegfällt, können Betreiber nun die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden. Zuvor war das mit steuerlichen Abgaben verbunden, weil man als PV-Anlagen-Betreiber gewerblich tätig war, obwohl die erzielten Einkünfte keinen nennenswerten Gewinn darstellten.

Mit dem Wegfall von Umsatzsteuer und Einkommenssteuer müssen entsprechend keine Angaben in der Steuererklärung gemacht werden, sofern die Bedingungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind. Das ist für viele Menschen sicherlich eine Erleichterung. Die Bürokratie wird dadurch zwar vereinfacht, doch Photovoltaik-Anlagen müssen nach wie vor beim Finanzamt angemeldet werden, auch wenn sie steuerbefreit sind. Hier versteckt sich ein Überbleibsel Bürokratie, die eigentlich mit dem EEG 2023 ausgehebelt werden sollte.

 

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