Photovoltaik – was Sie über Steuern wissen sollten

Wer sich mit Photovoltaik beschäftigt, kommt am Thema „Steuern“ nicht vorbei. Allerdings hat die Bundesregierung im Jahressteuergesetz 2022 einige Erleichterungen für Privatbetreiber von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) beschlossen. Welche Steuern für Kleinanlagen anfallen und ob man Photovoltaik-Anlagen steuerlich absetzen kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Hinweis: Diese Informationen stellen keine verbindliche steuerrechtliche Auskunft dar. Bitte konsultieren Sie hierfür einen Steuerberater.

Inhaltsverzeichnis

    1. Steuererleichterungen durch das EEG 2023
    2. Photovoltaik: Einkommenssteuer
    3. Photovoltaik: Gewerbe- & Umsatzsteuer
    4. PV-Anlage steuerlich absetzen
    5. Fazit

    Steuererleichterungen dank dem EEG 2023

    Seit dem 01.01.2023 ist die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Kraft getreten und bringt für Privatbetreiber von Solaranlagen auch einige steuerliche Vorteile mit sich. So bleiben für bestimmte Anlagen Einkünfte durch Entnahme und Einspeisung des selbst erzeugten Photovoltaik-Stroms von der Einkommenssteuer unberührt. Zusätzlich gibt es für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen Neuerungen bei der Gewerbe- und Umsatzsteuer – dank Nullsteuersatz fallen die Steuern teilweise komplett weg.

    Photovoltaik: Einkommenssteuer

    Grundsätzlich betrachtet das Finanzamt den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage als Gewerbe – egal, ob der Strom ins allgemeine Netz eingespeist oder selbst genutzt wird. Sowohl die Entnahme zur Selbstversorgung als auch die Einspeisevergütung stellen steuerrechtlich gesehen Einkünfte dar, die einkommenssteuerpflichtig sind.

    Allerdings gab es schon vor dem EEG 2023 eine Regelung, um private Betreiber zu entlasten. Waren die Einnahmen aus dem Stromverkauf nicht gewinnbringend, konnte die so genannte „Liebhaberei“ geltend gemacht werden. Dadurch entfielen die Prognoseberechnung sowie die Gewinnermittlung und die Einnahmen unterlagen nicht der Einkommenssteuer – zumindest für Anlagen mit einer Bruttoleistung bis 10 kWp.

    Das EEG 2023 hat diese Leistungsgrenze auf 30 kWp angehoben. Seit dem 01.01.2023 sind Einnahmen von Kleinanlagen bis 30 kWp von der Einkommenssteuer befreit. Das gilt übrigens rückwirkend bis zum 01.01.2022. Sie können den Wegfall der Einkommenssteuer für Ihre Photovoltaik-Anlage also noch in der Steuererklärung für das Steuerjahr 2022 geltend machen. Diese Steuerbefreiung bringt jedoch mit sich, dass wiederum die Kosten für den Kauf und Betrieb einer Photovoltaik-Anlage nicht von den Steuern abgesetzt werden können.

    Photovoltaik ohne Einkommenssteuer – für diese Anlagen gilt es:

      • Kleinanlagen bis 30 kWp (Einfamilienhaus einschließlich Nebengebäude wie Garagen und Carports, Gewerbeimmobilien)
      • PV-Anlagen auf Zwei- oder Mehrfamilienhäusern bzw. gewerblich betriebenen Mietobjekten – mit einer Leistung von bis zu 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit (insgesamt höchstens 100 kWp)
      • neue und bestehende Anlagen ab dem Steuerjahr 2022

    Photovoltaik: Gewerbe- und Umsatzsteuer

    Für eine Photovoltaik-Anlage können Gewerbe- und Umsatzsteuer fällig werden, weil der Betrieb steuerrechtlich als Gewerbe angesehen wird. Gewerbliche Einkünfte aus einer Photovoltaik-Anlage unterliegen der Umsatzsteuer. Bislang gab es zwei Möglichkeiten für private Betreiber:

      • Regelbesteuerung: Die Einspeisevergütung wird regulär versteuert. Der Vorteil ist, dass man sich die Vorsteuer (für Betriebsausgaben geleistete Umsatzsteuer) vom Finanzamt zurückholen kann.
      • Kleinunternehmerregelung: Bei einem jährlichen Umsatz bis 22.000 Euro können PV-Anlagen-Betreiber die Kleinunternehmerregelung wählen. Sie müssen dann zwar keine Umsatzsteuer zahlen, haben aber auch nicht die Möglichkeit, die Vorsteuer erstattet zu bekommen. Für die meisten Betreiber von Photovoltaik-Anlagen ist die Kleinunternehmerregelung dennoch eine gute steuerliche Alternative.

    Mit dem EEG 2023 gibt es gute Nachrichten für private Solaranlagenbetreiber: Bei Kleinanlagen bis 30 kWp entfällt die Umsatzsteuer! Das betrifft den Erwerb, die Einfuhr, die Lieferung und die Installation der Anlage inkl. Stromspeicher und aller notwendigen Komponenten. Durch diesen Nullsteuersatz ist die Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage für Privatpersonen deutlich attraktiver geworden. Sie können die Kleinunternehmerregelung nun ohne finanzielle Nachteile nutzen.

    Die Gewerbesteuer wird erst ab einem Gewinn von 24.500 Euro im Jahr fällig. Liegt der Ertrag darüber, muss der Betreiber ein Gewerbe anmelden und die Gewerbesteuer abführen.

    Photovoltaik ohne Gewerbe- und Umsatzsteuer – für diese Anlagen gilt es:

      • bis zu einem Gewinn von 24.500 Euro im Jahr
      • Kleinanlagen bis 30 kWp (EFH, MFH, öffentliche Gebäude, gewerbliche Gebäude, sonstige Gebäude)
      • Lieferung oder Installation von Neuanlagen ab 01.01.2023 (auch, wenn sie schon 2022 bestellt wurden / gilt auch für Balkonkraftwerke)
      • Nachrüstung wesentlicher Komponenten an bestehenden Anlagen mit Lieferung oder Fertigstellung ab dem 01.01.2023
      • bei Einspeisung, wenn die Kleinunternehmerregelung angewendet wird

    Wie kann man eine Photovoltaik-Anlage steuerlich absetzen?

    Eine Photovoltaik-Anlage können Sie steuerlich nur absetzen, wenn sie eine Leistung von über 30 kWp hat. In diesem Fall sind folgende Ausgaben steuerlich absetzbar:

      • Anschaffungskosten (nicht direkt im Anschaffungsjahr)
      • Finanzierungskosten (Kreditzinsen mindern Einkommenssteuerlast)
      • Betriebskosten (Reparatur, Wartung, Reinigung, Versicherungsbeiträge, etc.)
      • Umsatzsteuer

    Die meisten Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung unter 30 kWp profitieren vom Nullsteuersatz. Das bedeutet, dass für Kleinanlagen weder Einkommens- noch Umsatzsteuer gezahlt werden muss. Die logische Schlussfolgerung ist jedoch, dass angefallene Kosten für Photovoltaik-Anlagen dementsprechend nicht steuerlich abgesetzt werden können.

    Um beim Betrieb einer Photovoltaik-Anlage Steuern zu sparen, können Handwerkerleistungen als private Dienstleistungen abgesetzt werden. Allerdings nur, wenn die Solaranlage ertragssteuerlich kein Gewerbebetrieb ist. Mittels Liebhabereiwahlrecht oder Prognoserechnung muss nachgewiesen werden, dass es keine Gewinnerzielungsabsicht gibt.

    Betriebe können zudem einen Teil der Kosten steuerlich geltend machen. Hierfür müssen die Betriebskosten in den steuerbefreiten Nutzungsanteil und den Teil, der für das Unternehmen genutzt wird, aufgeteilt werden. Die Kosten des Solarstroms, der für den Betrieb genutzt wird, kann als steuerlicher Aufwand abgesetzt werden.

    Fazit: Photovoltaik in der Steuer

    Dank des EEG 2023 haben Betreiber von Photovoltaik-Anlagen einige Steuer-Vorteile. Die Einspeisevergütung sowie die Entnahme zur Selbstversorgung sind einkommenssteuerfrei, die Umsatzsteuer fällt dank Nullsteuersatz weg und die Größenbegrenzung hierfür wurde auf 30 kWp angehoben. Das macht die Anschaffung einer PV-Anlage lohnenswert. Falls Sie ebenfalls über den Kauf einer Solaranlage nachdenken, beraten wir Sie gerne! Ebenfalls beraten wir Sie gerne zur modernen Türanlage Doorbird!